Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.1 K 253/ 12) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Unternehmen bei einer
Kundenzufriedenheitsumfrage am Telefon, sich zugleich auch die Einwilligung für spätere Werbemaßnahmen des Unternehmens von ihren Kunden einholen dürfen (sog. Werbe opt-in).
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen führte im Rahmen seiner Tätigkeit eine telefonische Zufriedenheitsumfrage bei seinen Kunden durch. Es ging bei diesen sog. „Service-Calls“ um Fragen zur Qualität des Lieferdienstes von Zeitungsabos. Am Ende der Gespräche zur Qualität des Lieferdienstes, baten die jeweiligen Mitarbeiter dann noch um die Einwilligung zum Erhalt von Werbung via Telefon, e-Mail oder sms. Wörtlich hieß es bei dem Telefonat „Darf ich oder ein netter Kollege von (…) Sie noch einmal telefonisch oder auch per e-Mail oder sms ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Berlin untersagte dieses Vorgehen mit einer datenschutzrechtlichen Anordnung. Gegen diese Anordnung wandte sich das betroffene Unternehmen vor dem VG Berlin.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Anforderungen an Werbe-opt-in's, strengen Maßstäben unterliegen und die durchgeführte Praxis des Unternehmen diesen Anforderungen nicht entspricht, mithin unzulässig ist.
Das VG begründete dies im Wesentlichen mit datenschutzrechtlichen Aspekten. Die telefonische Einholung der jeweiligen Einwilligungen zu späteren Werbemaßnahmen, sei eine Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung. In diese Art der Nutzung hätten die Kunden jedoch (ursprünglich) nicht eingewilligt. Insbesondere seien die Telefonnummer keine Listendaten, die auch ohne entsprechende Einwilligung verarbeitet werden dürften.
§ 28 Abs. 3 BDSG, der aufgrund seiner Sonderreglungen im Bereich des Adresshandels und der Werbung abschließend sei und gerade eine Einwilligung erfordere, sei hier nicht erfüllt. Mithin könne das Unternehmen die telefonische Einholung auch nicht auf andere gesetzliche Grundlagen stützen wie beispielsweise, die Nutzung der Telefonnummern als Mittel zur Erfüllung eigenen Geschäftszwecke gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.
Die Einholung der Einwilligung im Rahmen der Zufriedenheitsumfrage stelle auch „Werbung“ dar. Ziel sei es gerade, weitere Vertragsabschlüsse zu erzielen und dadurch die Absatzzahlen zu erhöhen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kunden bereits bei Abschluss des (ursprünglichen ) Abo-Vertrages die Möglichkeit eines „opt-in“ gehabt hätten, denn die Kunden sollten nun entgegen ihrem ursprünglichen Willen (dieses „opt-in“ nicht zu nutzen) zu weiteren Vertragsabschlüssen veranlasst werden.
Der Umstand, dass die Einholung der Einwilligung zusammen mit der Qualitätsumfrage erfolgte, lässt diese ebenfalls nicht zulässig werden. Dies seien zwei unterschiedlich und getrennt zu bewertende Maßnahmen.
Fazit
Bei Werbemaßnahmen spielen eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen eine Rolle. Neben dem UWG, dem Marken- und Designgesetz und sonstigen Schutzrechten wie Patenten und Gebrauchsmustern, müssen zudem die Vorgaben des BDSG, LDSG, TMG etc. beachtet werden. Ansonsten drohen nicht nur Abmahnungen von Mitbewerben und Konkurrenten, sondern auch Androhungen oder ggf. sogar Bußgelder von Behörden.
Praxistipp
Sollten Sie Umfragen zur Zufriedenheit Ihrer Kunden in Bezug auf Qualität, Quantität o.Ä. durchführen, müssen diese strikt von der
Einholung von Einwilligungen in spätere (andere) Werbemaßnahmen getrennt werden.
Einwilligungen sollten von daher stets vorab schriftlich vom Kunden eingeholt werden.
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