Das OLG Frankfurt a. M. hat über den urheberrechtlichen Schutz von Seminarunterlagen entschieden.

Seminarunterlagen können grundsätzlich gemäß § 4 UrhG als Sammelwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auswahl der jeweiligen Einzelwerke sowie deren konkrete Anordnung und Sortierung innerhalb des Gesamtwerks, einen eigenen geistigen Gehalt aufweist, der über die bloße Summe der Einzelwerke hinaus geht.

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Was ist passiert?

Die Beklagten bieten die Durchführung von Schulungen und Seminaren an. Die Kläger führte in der Vergangenheit diese Schulungen für die Beklagten durch und erstellten hierzu Lehrmaterial. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit den Klägern, übergaben die Beklagten einem neuen Dozenten die Lehr- und Unterrichtsmaterialien der Kläger. Die Kläger mahnte daraufhin die Beklagten ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, sowie auf Auskunftserteilung und Zahlung von Schadensersatz. Die Kläger sind der Ansicht, dass das Lehr- und Schulungsmaterial urheberrechtlichen Schutz genieße und sie Miturheber an diesem Material seien.

Sie beantragten nach erfolgloser Abmahnung von daher, die Beklagten zu verurteilen Auskunft zu erteilen sowie Schadensersatz zu zahlen, die Schadensersatzpflicht festzustellen sowie die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung zu zahlen. Bis auf die Abmahnkosten erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt.


Die Entscheidung

Die Berufung der Kläger vor dem OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 106/13) war insoweit erfolgreich, als dass das LG den Beklagten nicht gemäß § 91a ZPO die Kosten auferlegt hatte. Ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung wären die Beklagten unterlegen und hätten die Kosten übernehmen müssen. Den Klägern standen die geltend gemachten Ansprüche zu.

Die weitergereichten Lehr- und Seminarunterlagen der Kläger genießen urheberrechtlichen Schutz. Die Unterlagen sind gemäß § 4 UrhG als Sammelwerke schutzfähig, da sie im Rahmen der Auswahl und Anordnung ihrer jeweiligen Einzelbestandteile, Elemente einer persönlichen geistigen Schöpfung aufwiesen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und über die bloße Summe der Inhalte, einen eigenen geistigen Inhalt verkörperten. Vorliegend sei bereits die Auswahl der aufzunehmenden Texte, der Bilder und der Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, durch die Kläger individualisiert worden. Die Durchführung und die Inhalte der angebotenen Seminare gaben hierzu keine zwingende Reihenfolge vor. Mithin hatten die Kläger einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung.

Zudem waren die Kläger auch als Miturheber gemäß §§ 8, 10 UrhG anzusehen. Bei Sammelwerken besagt die Bezeichnung der Urheber, dass der oder die Urheber die Auswahl und/ oder die Darstellung und Anordnung der jeweiligen Einzelbeiträge vorgenommen haben, wobei eine Miturheberschaft dann angenommen werden kann, wenn sie die Auswahl und Sortierung gemeinsam vorgenommen haben. Da die Unterlagen jeweils Vermerke auf die Kläger beinhalteten, bestand die Vermutung einer Miturheberschaft. Diese Rechte hatten die Beklagten durch die Verbreitung der Unterlagen gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG verletzt. Durch diese Verletzung bestand auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr, sodass die Beklagten ohne Erledigungserklärung unterlegen wären und die Kosten tragen müssten.


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