Noch 10 Tage: Ab 13.12.2014 bestehen neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel! Sowohl im Onlinehandel als auch im
tatsächlichen Geschäftsbetrieb müssen eine Vielzahl von neuen Regelungen beachtet werden. Eine Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen! Vorsicht vor Abmahnungen!
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Hintergrund
Zum 13.12.2014 gelten nach der EU VO 1169/2011 (Verordnung betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel) eine Vielzahl von Änderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Wer diese nicht zum Stichtag 13.12.2014 rechtzeitig umsetzt, läuft Gefahr von kostspieligen Abmahnungen.
Zweck der VO soll die Gewährleistung eines (europaweiten) hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf Informationen über Lebensmittel sein. Demnach müssen ab dem 13.12. 2014 u.a. im Onlinehandel bereits in der Artikelbeschreibung, neben den bereits bislang geltenden Pflichtangaben wie Grundpreis, Inhalts- und Zusatzstoffen sämtliche sonstigen Pflichtangaben erfolgen. Hierzu zählt Art. 9 der VO nicht abschließend folgende Angaben auf:
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Bezeichnung des Lebensmittels
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Zutatenverzeichnis
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Menge oder Klassifizierungen bestimmter Zutaten
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Nettofüllmenge
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unter Umstände besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsangaben
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Adresse und Firma/ Name des Herstellers
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bei Bedarf eine Gebrauchsanleitung
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bei Getränken mit mehr als 1,2 ‰, die Angabe des konkret vorhandenen Alkoholgehalts
Sämtliche Pflichtangaben sind vor Abschluss des Vertrages dem Verbraucher mitzuteilen. Ausnahme hiervon ist die Information zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Alle übrigen Pflichtangaben und Informationen nach anderen Vorschriften, bleiben von der VO unberührt.
Im Bereich der Nährwertangaben folgende Informationen anzugeben:
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Brennwert
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Menge an Fett, (einschließlich gesättigten Fettsäuren)
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Kohlenhydraten
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Eiweiß
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Zucker
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Salz
Diese können ergänzt werden durch:
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einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren
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mehrwertige Alkohole
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Stärke
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Ballaststoffe
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ggf. in besonderem Umfang vorhandene Vitamine oder Mineralstoffe
Praxis-Tipp: Den Vorgaben entspricht man nur bei der Angabe in Wort und Zahlen. Bildliche Darstellungen können unterstützend, nicht aber ersetzend verwendet werden.
Die Verpflichtung trifft darüber hinaus nicht nur den Verkäufer, sondern auch die vorangehenden Vertriebsstufen (Hersteller/
Erzeuger). Zwar kann der Verkäufer die Angaben übernehmen, haftet aber gleichwohl bei Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit!
Ich berate und unterstütze
Sie bei der Umsetzung der EU-Verordnung und helfe Ihnen sowohl Ihren Online-Shop als auch die Kennzeichnung im tatsächlichen Geschäftsbetrieb rechtswirksam auszugestalten. Dies gilt auch für die
Neuregelungen zur Allergenekennzeichnug beim Verkauf loser Ware.