Die Haftung für veraltete UVP- Angaben bei "Amazon"!

Das Landgericht Köln hat in zwei Verfahren Händler bei Amazon, darunter auch Amazon selbst, verurteilt es zu unterlassen mit veralteten UVP- Angaben zu werben!

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Was ist passiert?

In dem ersten Verfahren vor dem LG Köln (Az. 81 O 87/13) ging es um die Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil des OLG Köln. Hier hatte ein Händler ursprünglich bei Amazon mit veralteten UVP- Angaben geworben, wobei die Preisangaben durch Amazon erfolgten. Gleichwohl wurde der Händler durch das OLG Köln zur Unterlassung und unter Androhung von Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlungen verurteilt. Da es im Verlauf weiterhin zu fehlerhaften UVP- Angaben kam, beantragte der Gläubiger des ursprünglichen Verfahrens nunmehr die Verhängung eines Ordnungsmittels. Der Händler trat dem mit der Begründung entgegen, dass ihn insoweit kein Verschulde treffe, da Amazon die Preisangaben ausübe und er bei ca. 3500 Artikeln nicht jeden Einzelnen auf Richtigkeit überprüfen könne. Er habe auch keine Zugriffs- und Änderungsmöglichkeiten innerhalb der Verkaufsplattform.


In dem zweiten Verfahren (LG Köln Az. 81 O 74/14) ging es ebenfalls um fehlerhafte Angaben bei den UVP- Preisen. Hier war allerdings Amazon selbst als Händler aufgetreten. In den von Amazon direkt eingestellten Angeboten waren zu hohe und damit fehlerhafte UVP-Preisangaben enthalten. Daraufhin wurde Amazon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Amazon verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, dass es sich nur um vereinzelte und nur um wenige Ausreißer handele. Bei über 10 Millionen Angeboten könne Amazon nicht jeglichen Fehler ausschließen. Das Sortiment sei zu umfassend um jede einzelne Angabe zu überprüfen, zumal die Angaben durch Dritte erfoglte und diese die Rechtmäßigkeit zugesichert hätten.


Die Entscheidungen

Im Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Köln, ließ das LG diese Begründung nicht zu und setzte ein Ordnungsmittel i.H.v. 2000 € gegen den Händler fest. Selbst für den Fall, dass der Händler keine Zugriffs- und Änderungsmöglichkeiten haben sollte, müsse er gleichwohl ein effizientes Kontrollsystem bereit halten. Die konkrete Ausgestaltung, sei es durch Stichproben oder durch eine jedes Angebot kontrollierende Überprüfung der Angaben von Amazon, könne vorliegend offen bleibe, da der Händler keinerlei Kontrollmechanismen vorgesehen habe und auch nach Kenntnis nichts weiter unternommen habe. Allein die Vielzahl der Angebote entschuldige die Verstöße nicht.


In dem zweiten Verfahren ließ das Gericht die Argumentation von Amazon, es handele sich nur um Ausreißer nicht gelten. Auch bei einem Umfang des Angebotssortiments von über 10 Millionen Produkte, entbinde dies Amazon nicht, bei der Erstellung sorgfältig die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die bloße Zusicherung der Richtigkeit durch Drittfirmen reiche hierfür allein nicht aus. Und auch die pauschale Behauptung, es handele sich um Ausreißer, genüge der Darlegungs- und Beweislast nicht, sodass Amazon auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.


Praxis- Tipp

Bei der Erstellung von Angeboten auf Online- Verkaufsplattformen muss der jeweilige Händler die Produktangaben selbst prüfen. Allein die (vertragliche) Zusicherung der Richtigkeit durch Dritte genügt hierfür nicht. Es sollte in jedem Fall eine Kontrolle vor Angebotseinstellung und eine dauerhafte Überwachung der Angebote durchgeführt werden. Dies sollte sowohl im Hinblick auf UVP- Angaben als auch in Bezug auf sonstige Pflichtangaben erfolgen, die insbesondere seit dem 13.06.2014 im Online-Händel modifiziert wurden


Falls Sie Unterstützung bei der Ausgestaltung, der Durchführung oder sonstige Hilfe im Rahmen Ihres Online-Handels benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.