Verbot der Umgehung von Schutzmaßnahmen für die Spielekonsole „Nintendo DS“ durch Adapterkarten von Drittanbietern nach dem UrhG!

Der BGH hat mit Urteil vom 27.11.2014 (Az. I ZR 124/ 11) entschieden, dass der Verkauf von Vorrichtungen, die vorrangig zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen bei Videospiel-Konsolen dienen, gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verstößt und grundsätzlich verboten ist.

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Was ist passiert?

Die Klägerin ist Herstellerin von verschiedenen Videospiel-Konsolen mit jeweils dazu gehörenden Videospielen. Zu ihren Produkten gehören auch die Konsolen von „Nintendo DS“ einschließlich passender Spiele. Die Konsolen samt Spiele werden durch die Klägerin vertrieben. Sie ist Inhaberin sowohl der urheberrechtlichen Schutzrechte aus den Computerprogrammen, als auch der Schutzrechte an den Lichtbild- und Filmwerken, als Teile der Videospiele. Die Spiele werden durch die Klägerin so produziert und verkauft, dass diese nur auf Speicherkarten erhältlich sind, die ausschließlich in die „Nintendo DS“ Konsole passen.

Die Beklagten verkauften über das Internet Adapter, mit deren Hilfe man auch Spiele auf anderen Micro-SD-Karten oder Flash-Speicher für die „Nintendo DS“- Konsole verwenden konnte. Die Adapter waren mit den originalen Speicherkarten der Klägerin in Größe und Form identisch, sodass sie genau in den Kartenschacht passten. Die Adapter hatten einen Einschub für eine (externe) Micro-SD-Karte bzw. verfügten über einen eigens eingebauten Speicherchip („Flash-Speicher“). Nutzer konnten somit über das Internet Spiele auf die Micro-SD-Karte bzw. direkt auf den Flash-Speicher laden und sodann auf der „Nintendo DS“ - Konsole spiele ohne das original Spiel der Klägerin zu erwerben.


Die Klägerin sah in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG und nahm die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.


Die Entscheidung

Das zunächst damit befasste Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb auch ohne Erfolg. Der BGH hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.


Gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG sei unter anderem der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die vorrangig der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen dienen. Hierunter fallen auch Schutzmaßnahmen für Videospiele. Die Klägerin habe aufgrund der Abmessungen und Abstimmungen von Konsole und Spielkarten eine solche Schutzmaßnahmen getroffen. Es könne bei der konkreten und korrekten Verwendung nur die jeweilige Nintendo-Konsole mit den Nintendo- Spielkarten benutzt werden. Spielkarten von Drittanbietern können hingegen nicht benutzt werden.

Die von den Beklagten vertriebenen Adapter seien auch vorrangig für die Umgehung dieser Schutzmaßnahmen der Klägerin hergestellt und verkauft worden. Der maßgebliche Anreiz zum Kauf der Adapter sei gerade die Verwendung von (illegalen) Spielen, die auf den Speicherchips geladen werden können und somit den Erwerb der Original Spiele verhindere.

Gleichwohl hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Schutzmaßnahmen der Klägerin (noch) verhältnismäßig sind und die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter nicht übermäßig stark beschränke. Zudem seien die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend um auch eine Haftung der Geschäftsführer (Beklagten zu 2 und 3) zu bejahen. Dies müsse das Gericht jetzt nachholen.


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