Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass durch die Einbindung des Share- Buttons bei Facebook, keine über die Teilen- Funktion hinausgehende
Berechtigung zur Nutzung des Inhalts eingeräumt wird. Auch nicht stillschweigend!
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Hintergrund
Der Share- Button soll die Kommunikation und den Austausch in sozialen Netzwerken, hier bei Facebook, fördern. Die Bindung der Nutzer soll stetig erhöht und die Vernetzung gestärkt werden. Durch den Button, kann die eigene Seite oder das eigene Profil direkt mit der Seite verlinkt werden, auf welcher der Button angebracht ist. Man kann dabei auch den (verlinkten) Inhalt kommentieren und seinen Freunden oder der Öffentlichkeit mitteilen, was einem gefällt bzw. nicht gefällt. Bei Facebook beispielsweise ist eine direkte „Teilen“ Funktion vorhanden. Nach Betätigung dieser Funktion, wird der geteilte Inhalt jedoch nicht komplett im eigenen Profil bzw. auf der eigenen Seite angezeigt, sondern nur ein Ausschnitt sowie die Quelle und ein Kurztext ggf. mit einem Bild. Erst beim Klicken auf die Verlinkung kommt zum gesamten Inhalt auf der fremden Seite!
Was ist passiert?
Die Klägerin hatte auf ihrer Facebook-Seite einen redaktionellen Beitrag eingestellt und diesen mit dem Share-Button, also der Teilen-Funktion versehen.
Der Beklagte hatte jedoch den gesamten Inhalt des Artikels auf seine eigene Seite bei Facebook übernommen und nicht nur geteilt! Er war der Ansicht, dass durch das Einbinden des Share-Buttons die Klägerin (stillschweigend) Nutzungsrechte an dem veröffentlichten Artikel eingeräumt habe, sodass sie aufgrund dessen auch keine Ansprüche geltend machen könne.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt (AZ. 2 03 S 2/14) hat der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und gemäß § 97a Abs. 3 UrhG einen Anspruch auf
Schadensersatz sowie einen Anspruch auf Ersattung von Abmahnkosten zugesprochen.
Durch die vollständige Übernahme des Inhalts des Artikels, habe der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen. Allein das
Einbinden des Share-Buttons bedeute keine (weiterreichende) Einräumung von Nutzungsrechten. Es bedeute insbesondere keine Zustimmung zur kompletten Übernahme des Inhalts dar.
Das Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG könne Dritten zwar auch konkludent eingeräumt werden. Hierbei sei aber erforderlich, dass die
(konkludente) Zustimmung nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig die Einräumung von Nutzungsrechten beinhaltet. Durch die Teilen-Funktion habe die Klägerin aber gerade nicht ausdrücklich
und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen des Links und der Veröffentlichung der Einleitung auf der fremden Seite hinaus, weitergehende Nutzungsrechte einräumen
wolle.
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die (theoretische) Möglichkeit bestehe, die Einleitung durch den Gesamttext zu ersetzen. Eine derartige Auslegung der Erklärung würde sowohl dem Verkehrsverständnis als auch der im Urheberrecht besonders zu berücksichtigende Zweckübertragungslehre widersprechen. Es gelte der Grundsatz, das im Zweifel nur so viele Rechte eingeräumt werden sollen, wie es nach dem Zweck erforderlich ist. Im Übrigen bleiben die Rechte bei Urheber.
Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da er sich über die Rechtmäßigkeit seines Handelns keine ausreichende Informationen beschafft habe, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen sei. Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB entfalle, da die Teilen- Funktion vom Beklagten gerade nicht in der von der Klägerin vorgesehenen Weise genutzt wurde.
Fazit
Das Landgericht Frankfurt hat eindeutig klargestellt, dass Seitenbetreiben mit dem Share- Button nur das Teilen ihrer Seite
gestatten. Damit geht aber keine Einräumung von Nutzungsrechten an dem Inhalt an sich einher! Alles, was über das Teilen hinaus geht, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann zu
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Sollten Sie Fragen zu den
Themen Urheberrecht und e-commerce haben oder Hilfe beim Aufbau eines Onlineshops brauchen, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Gleiches gilt für die Überprüfung von Ansprüchen und
deren Durchsetzung bzw. der Abwehr unberechtigter Forderungen!