Das LG Ulm hat mit Urteil vom 20.11.2014 (Az. 11 O 36/14) entschieden, dass eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette
Müller, bei der sie anbot Gutscheine und Rabattcoupons anderer Drogerien und Parfümerien bei sich einzulösen wettbewerbsrechtlich zulässig ist!
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Was ist passiert?
Die Beklagte, die Drogeriemarktkette Müller, warb in einer Werbekampagne mit Aussagen wie „10 Prozent Rabatt-Coupons
von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in ihrer Müller Filiale einlösen“ sowie mit „Rabatt-Coupons 10 % auf alles von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien können Sie jetzt
hie in Ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen.“
Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Werbeaktion sei auf eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern ausgerichtet, was gegen § 4 Nr. 10 UWG
verstoße. Die gezielte Ansprache der Kunden und das gezielte Einsammeln der Gutscheine der Mitbewerber würde deren Aufwendungen zunichte machen und die Kunden faktisch kurz vor dem Ladengeschäft
abfangen. Müller mache sich hiermit nicht nur die Werbeaktion der Konkurrenz zu Nutze, sondern vernichte auch deren Werbeaufwendungen. Sie klagte deshalb auf Unterlassung.
Die Entscheidung
In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 hatte das Gericht bereits angedeutet, dass die Werbeaktion zwar grenzwertig sei,
jedoch (noch) als zulässig angesehen werden könne. Diese Einschätzung bestätigte es nun mit Urteil vom
20.11.2014.
Die beanstandete Werbekampagne sei keine unlautere Handlung und ziele auch nicht auf eine Behinderung der Mitbewerber im Sinne des
§ 4 Nr. 10 UWG ab. Eine Irreführung sei ebenfalls nicht erkennbar, da aus den gerügten Werbeaussagen keine Schlüsse dahingehend gezogen werden können, dass die Drogerie-Märkte gemeinsam
kooperieren würden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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