Der BGH hat entschieden, dass die Werbung zum Kauf einer Brille mit Premiumgläsern gegen das Wettbewerbs- und
Heilmittelwerberecht verstoßen kann, wenn hierbei zugleich die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille besonders herausgestellt wird.
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Was ist passiert?
Die Beklagte ist Betreiberin eines Optikergeschäfts mit einem ausgebauten Filialnetz. Im Rahmen einer Werbekampagne verteilte sie 2010 Werbeflyer, auf denen sie eine Brille mit „Premium-Einstärkengläsern“ bzw. mit „Premium-Gleitsichtgläsern“ bewarb. Diese kosteten 239 € bzw. 499 €. In dem selben Flyer kündigte die Beklagte auch an, dass der Kunde zum Kauf einer Brille mit Premiumgläsern, eine Zweitbrille im Wert von 89 € zusätzlich kostenlos erhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sah in diesem Angebot einen Verstoß gegen § 7 HWG, der Werbeabgaben verbietet.
Die Entscheidung
Das zunächst damit befasste Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagte auf Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahme. Es sei nach dem Gesamteindruck davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Kunden eine zweite Brille schenke und kein Gesamtwarenpaket, bestehend aus zwei Brillen anbiete.
Der BGH hat die von der Beklagten eingelegten Revision zurückgewiesen. Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 7 HWG, da hierdurch eine verbotene Zuwendung bzw. Warenabgabe erfolge. Der Kunde fasse die Werbung dahingehend auf, dass er zu dem Kauf einer Brille mit Premiumgläsern, die Zweitbrille als zusätzliches Geschenk erhalte. Der Kunde nimmt das Angebot insbesondere auch aufgrund der besonderen, blickfangmäßigen Herausstellung der kostenlosen Zweitbrille als Geschenk wahr. Hierdurch entstehe die Gefahr, dass der Verbaucher sich allein aufgrund der kostenfreien Zweitbrille zum Kauf entschließt und nicht allein aus gesundheitlichen Gründen.
BGH - Urteil vom 6.11.2014 - I ZR 26/14 - Kostenlose Zweitbrille
Fazit
Um teuren Abmahnungen, gerichtlichen Auseinandersetzungen und Schadensersatzansprüchen vorzubeugen, sollten Werbemaßnahmen von Beginn an auf die Vereinbarkeit mit dem UWG und mit anderen speziellen Regelungen (HWG, AMG, PreisAngVO, LMKV etc.) überprüft werden. Nur so kann auch ein teurer Rückruf oder die Vernichtung von bereits erstellten Werbematerialien vermieden werden.
Ich unterstütze Sie von Beginn einer (geplanten) Werbekampagne an und betreue Sie bei der Erstellung und der Abwehr bzw. Durchsetzung Ihrer Rechte.