Beim Kauf im Rahmen einer Internetauktion, rechtfertigt allein das grobe Missverhältnis zwischen Wert des Kaufgegenstandes
und Maximalgebot des Bieters/ Käufers keinen Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).
Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs greift in diesem Fall nicht, da der Verkäufer mit dem Startpreis von einem Euro das
Risiko, eines für ihn ungünstigen Auktionsverlauf selbst gesetzt hat. Mit dem unberechtigten Abbruch der Auktion hat sich dieses Risiko realisiert, was dem Käufer nicht entgegengehalten werden
kann.
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Was ist passiert?
Der Beklagte hatte bei dem Internetauktionshaus eBay einen Gebrauchtwagen zu einem Startpreis von 1 € zum Kauf angeboten. Der
Kläger bestätigte den Startpreis und setzte ein Maximalgebot von 555,55 € fest. Kurz nach Beginn der Auktion brach der Beklagte diese ab und teilte dem Kläger per e-Mail mit, dass er einen
anderen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe, der 4.200,00€ für den Pkw zahlte. Zur Zeit des Abbruchs war der Kläger mit dem Startpreis Höchstbietender.
Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, der seiner Ansicht nach wirksam zu einem Preis von 1 € geschlossen worden sei. Da der Pkw einen Wert von 5.250,00 € habe, könne er abzüglich des Kaufpreis von 1 € im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten 5.249,00 € verlangen.
Die Entscheidung
Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage dem Grunde nach statt. Die darauf erfolgte Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Nach Ansicht des BGH hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Es wurde ein Kaufvertrag in Höhe von 1€ über den Gebrauchtwagen geschlossen. Da der Beklagte aufgrund des anderweitigen Verkaufs diesen Vertrag nicht erfüllen könne, könne der Kläger Schadensersatz verlangen.
Der Vertrag sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Im Rahmen einer Internetauktion rechtfertige allein ein grobes Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert des Verkaufsgegenstandes und dem Maximalgebot keinen Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers/ Bieters. Es sei gerade der Reiz einer solchen Auktion, den Verkaufsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erhalten. Umgekehrt hat der Verkäufer aber auch die Chance, einen besonders „guten“ Preis zu erhalten, da oftmals durch das Überbieten der eigentliche Wert überschritten werden kann. Andere Umstände, die eine verwerfliche Gesinnung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor.
Auch ein Rechtsmissbrauch verneinte der BGH. Dass der Gebrauchtwagen letztendlich für nur 1 € verkauft wurde, beruht allein auf dem vom Beklagten gesetzten Risiko, den Startpreis bei 1 € festzusetzen. Mit dem unberechtigten Abbruch der Auktion, hat sich dieses Risiko realisiert. Hierbei ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Käufer um ein sog. „Abbruchjäger“ handeln sollte.
Fazit
Wer bei eBay als Verkäufer auftritt, hat neben den allgemeine gesetzlichen Regelungen zum Vertragsrecht, auch die Verkaufsbedingungen von eBay zu beachten. Demnach kann eine Auktion nicht ohne weiteres abgebrochen werden.
Es empfiehlt sich entweder bereits den Startpreis in einem angemessenen Rahmen festzulegen oder sich zumindest in der Beschreibung einen Vorbehalt des anderweitigen Verkauf vorzubehalten. Ansonsten kann der zur Zeit des unberechtigten Auktionsabbruch Höchstbietenden Schadensersatzansprüche geltend machen.
Bei Rückfragen rund um das Thema „Onlinehandel“, insbesondere auch unter dem seit 13.06.2014 zwingend zu beachtenden Verbraucherschutzvorschriften nach der Verbraucherrechterichtlinie(Informationspflichten, Widerrufsbelehrung, AGB etc.) stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.