Framing ist keine Urheberrechtsverletzung

Der EuGH hat entschieden, dass die Einbindung eines auf einer anderen Webseite öffentlich zugänglich gemachten, geschützten Werks durch Verlinkung mittels „Framing“ an sich keine öffentliche Wiedergabe gemäß Art.3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/ 29 darstellt und somit urheberrechtlich zulässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das betroffene Werk weder ein neues Publikum erreicht, noch spezielle technische Verfahren verwendet werden.

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Was ist passiert?

Klägerin war die BestWater International GmbH, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filtersystemen für Wasser befasst. Als Werbemaßnahme ließ sie unter anderem einen Film über Wasserverschmutzung drehen, den sie auch auf der Videoplattform YouTube einstellte. Die Klägerin hat die alleinigen Nutzungsrechte an dem Film.

Die Beklagten waren selbstständige Handelsvertreter, die u.a. für einen Wettbewerber der Klägerin tätig wurden. Auf den jeweiligen Internetseiten der Beklagten, warben diese mit den Produkten ihrer Kunden, so auch mit den Produkten des Wettbewerbers der Klägerin.
Zu den Werbemaßnahmen gehörte auch, dass sie den Internetbesuchern den Film der Klägerin über einen Link mittels Framing bei YouTube abzurufen. Der Film erschien beim anklicken auf der Homepage der Beklagte in einem Rahmen („Frame“), sodass der Besucher annehmen konnte, der Film werde direkt auf der Homepage der Beklagten gezeigt.

Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt. Der Film werde ohne ihre Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht, sodass sie Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten von den Beklagten verlangen könne.
Die Beklagten gaben in Bezug auf die Unterlassungsansprüche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnten weitergehende Ansprüche jedoch ab.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten. Auf die daraufhin eingelegte Berufung, wies das Berufungsgericht die verbliebenen Anträge zurück. Auf die Revision der Klägerin vor dem BGH, setzte dieser das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob durch die Verlinkung mittels Framing eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29 EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gesehen werden kann.


Die Entscheidung

Der EuGH hat die Frage dahingehend beantwortet, dass allein die Einbindung eines auf einer anderen Webseite öffentlich zugänglich gemachten, geschützten Werks durch Verlinkung mittels „Framing“ keine öffentliche Wiedergabe gemäß Art.3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/ 29 EG darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn das geschützte Werk weder für ein neues Publikum noch durch spezielle technische Verfahren wiedergegeben wird, welche von dem ursprünglichen Verfahren abweichen.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie kann nur dann angenommen werden, wenn das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, welches sich von dem ursprünglichen unterscheidet, wiedergegeben wird oder wenn ein neues Publikum angesprochen wird, an das der Urheber bei der erstmaligen Veröffentlichung nicht gedacht hatte.
Das gilt auch für die Fälle, in denen Dritte auf einer Internetseite das geschützte Werk durch Verlinkung wiedergeben.

Wurde das geschützte Werk auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Urhebers für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht, kann die betreffende Handlung nicht als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden. Dies gilt selbst dann, wenn dass Werk bei Anklicken des betreffenden Links in einer Form erscheint, dass der Eindruck entsteht, dass es von der Internetseite selbst gezeigt wird, auf der sich der Link befindet. Dieser Umstand ist gerade das Charakteristikum des Framings.

Es könne somit zwar ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ohne das es kopiert werden muss und somit dem Anwendungsbereich des Vervielfältigungsrecht unterfällt.

Die Verlinkung als solche führt aber gerade nicht dazu, dass das Werk gegenüber einem neuen Publikum wiedergegeben wird. Denn soweit das Werk auf der Internetseite, auf die der Link verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass der Urheber, als er die Wiedergabe erlaubt hat, an alle Internetnutzer als Adressaten gedacht hat.