Ritter Sport "volle Nuss" und Stiftung Warentest

Stiftung Warentest unterliegt im Rechtsstreit mit Ritter Sport im Testbericht um die Schokoladensorte „Volle Nuss“

Es müssen nun endgültig unterschiedliche Stellen des Testberichts der Stiftung Warentest zu der Schokoladensorte „Volle Nuss“ von Ritter Sport geschwärzt bleiben. Das OLG München bestätigte die einstweilige Verfügung des LG München I und wies den Widerspruch der Warentester zurück.

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Was ist passiert?
In dem, dem Streit zu Grunde liegenden Test der Stiftung Warentest, hatten die Prüfer der von Ritter Sport vertriebenen Schokoladensorte „Volle Nuss“ die Testnote fünf gegeben. Dies begründete Stiftung Warentest insbesondere mit dem Argument, dass Ritter Sport mit „natürlichem Vanille-Aroma“ werbe, gleichwohl aber das Aroma Piperonal einsetze, welches künstlich hergestellt worden sein soll.

 

Ritter Sport sieht hingegen gegen keine Irreführung der Verbraucher, da Piperonal als natürliches Aroma anzusehen sei und hatte vor dem LG München eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach Stiftung Warentest die Verbreitung der negativen Bewertung mit dieser Begründung vorerst untersagt wurde. In dem Testbericht wurden daraufhin verschiedene Passagen geschwärzt.

 

Die Entscheidung

Die Passagen müssen nach der Entscheidung des OLG München nun auch weiterhin geschwärzt bleiben. Das OLG konnte zwar nicht feststellen ob das Aroma tatsächlich natürlich oder chemisch hergestellt worden ist. Dies sei jedoch auch nicht maßgeblich. Vielmehr sei die Art und Weise, wie die Stiftung Warentest die Verbraucher informiert habe, entscheidend. Der Testbericht habe den Eindruck erweckt, dass die Prüfer die Verwendung eines chemisch hergestellten Aromas nachgewiesen hätten. Dies sei aber unwahr, da es sich hierbei lediglich um eine Schlussfolgerung der Stiftung Warentest gehandelt habe, die gerade nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Testberichte der Stiftung Warentest, müsse diese besonders sorgsam bei ihren Berichten sein. Soweit etwas als „nachgewiesen“ deklariert werde, müsse dies auch zutreffen. Das Argument der Stiftung Warentest, das Aroma müsse künstlich hergestellt worden sein, weil es kein natürliches Verfahren zur Gewinnung des Aromas gebe, genüge nicht.

 

Vielmehr habe Ritter Sport durch die eidesstattliche Versicherung des Aromaherstellers Symrise, dass es sich bei Piperonal um ein natürliches Aroma handle (es kommt u.a. in Pfeffer und Dill vor) ihrer Darlegungs- und Beweislast genüge getan, was die Stiftung nicht hinreichend widerlegen konnte. Ob Ritter Sport zusätzlich auch noch Schadensersatz fordern will, ist noch offen.

 

Im Ergebnis müssen somit die betroffenen Passagen geschwärzt bleiben.

 

Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig. Eine Revision ist nicht zulässig.

 

Fazit

Sowohl Werbe- als auch Testaussagen müssen wahr sein. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für werbende Unternehmen als auch für Warentester. Verstöße können u.a. nach dem UWG in Form von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen geahndet werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von (negativen) Testberichten stehen daneben und sind oftmals noch einschneidender.

Sollten Sie Unterstützung bei Werbekampagnen benötigen, oder eine Abmahnung erhalten haben bzw. gegen unlautere Werbemaßnahmen vorgehen wollen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.