Der generelle Ausschluss des Widerrufsrechts für „Kompletträder“ in AGB kann ein Wettbewerbsverstoß sein! Das Landgericht Berlin (Az. 15 O 497/13) hat entschieden, dass ein Händler in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das gesetzliche Widerrufsrecht für „Kompletträder“ nicht generell ausschließen kann.
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Was ist passiert?
Die Beklagte verkaufte sog. „Kompletträder“. Hierbei handelt es sich um Kfz-Felgen und Kfz Reifen, die, je nach Kundenwunsch, individuell zusammengesetzt wurden. Im Internet warb die Beklagte mit
der Aussage: „30 Tage Rückgaberecht“. In ihren AGB beschränkte sie dieses Rückgaberecht mit der Klausel „Ausgenommen von diesem freiwilligen 30 tägigen Rückgaberecht als auch vom gesetzlichen
Widerrufsrecht sind die Lieferungen nach Spezifikation des Kunden.
Hierunter fallen insbesondere Lieferungen von Kompletträder, die wir individuell für jeden Kunden einzeln ausführen...“
Die Entscheidung
Das LG Berlin sah eine Irreführung als gegeben an und gab der Klage statt. Es müsse grundsätzlich im Einzelfall entschieden werden, ob das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 4 Nr. 1 BGB n.F. ausgeschlossen werden könne. Nach dieser Regelung dürfe im Fernabsatz das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, wenn die Ware nach Vorgaben des Kunden individuell angefertigt wurde. Die AGB- Klausel der Beklagten schloss aber gerade allgemein das Widerrufsrecht aus und stellte nicht auf den Einzelfall ab. Ein derartiger genereller Ausschluss sei nur dann möglich, wenn alle Lieferungen auf individuelle Vorgaben der Kunden beruhen. Die Beklagte argumentierte, dass sie erhebliche Probleme
beim Weiterverkauf von zurückgegebenen „Kompletträdern“ habe. Sie könne die Räder nach der Rückgabe nicht unbegrenzt lagern. Der Zeitraum bis ein weiterer Kunde die exakte Kombination von Felge und Reifen kaufen wolle, sei oftmals zu lang. Schlussendlich komme auch eine Demontage nicht Betracht, da hierbei möglicherweise Schäden an Reifen und Felgen auftreten können, die einen Weiterverkauf nur mit einem deutlichen Abschlag zuließen. Das LG ließ diese Argumente nicht zu. Das Gericht führte u.a aus, dass bei einem umfangreichen Angebotsspektrum der Weiterverkauf von Kompletträdern für gängige Fahrzeugmodelle nicht erheblich eingeschränkt sei. Anderes gelte ggf. bei Luxusfahrzeugen. Es könne auch keine „Unzumutbarkeit" der Rücknahme der Beklagten festgestellt werden. Selbst „exotische“ Felgen-Reifen-Kombinationen ließen sich bei gängigen Fahrzeugtypen als „Einzel- oder Ausstellungsstück“ weiter verkaufen.
Fazit
Die Ausgestaltung der AGB war irreführend, da sie durch das „30-tägige Rückgaberecht“ den Eindruck erweckte, dass sie dieses ohne Weiteres gewähre. Tatsächlich sollte das Recht aber nur unter den
Einschränkungen ihrer AGB gelten, was für den Kunden überraschend und daher unzulässig sei. Hierbei hätte unter Umständen ein klärender „Sternchenhinweis“ Abhilfe geschaffen, der den Kunden auf
diese Einschränkung besonders hingewiesen hätte.
Bei Rückfragen, insbesondere zur Ausgestaltung Ihrer Verkaufs-AGB, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung